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Fragen & Antworten

Wir klären auf!

Wie funktioniert die Verkehrsüberwachung eigentlich genau? Was passiert, wenn Sie geblitzt werden oder falsch parken? In unseren FAQ antworten wir auf Fragen, die uns regelmäßig von Bürgern gestellt werden. Sollten dennoch Fragen aufkommen, melden Sie sich immer gerne bei uns.

Allgemeines

Darf der ZV KVS Oberpfalz überhaupt blitzen?

Der ZV KVS Oberpfalz ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Behörde und darf Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz in gleicher Weise verfolgen und ahnden wie die Bayerische Landespolizei. Die angeschlossenen Städte und Gemeinden haben dem Zweckverband, durch Ratsbeschluss, die Aufgabe der Verkehrsüberwachung übertragen. Die Übertragung dieser Aufgabe wird im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz bekannt gemacht.

Woher weiß ich, ob ich geblitzt wurde?

Wenn Sie geblitzt wurden, erhalten Sie einige Wochen später eine Verwarnungsgeldangebot oder eine Anhörung im Bußgeldverfahren per Post (ob Verwarnung oder Bußgeldverfahren, ist abhängig von der Höhe des Verstoßes) – an die Adresse, die im Fahrzeugregister hinterlegt ist.

Was ist unter einer Fahrerermittlung zu verstehen?

Wird der für den Verkehrsverstoß Verantwortliche uns nicht mitgeteilt, so führt der ZV KVS Oberpfalz eine sogenannte Fahrerermittlung durch. Dies bedeutet, dass der Halter u. a. zur Dienststelle vorgeladen werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass das Beweisfoto mit einem bei anderen Behörden (z. B. Einwohnermeldeamt) aufliegenden Lichtbild verglichen wird. Auch Ermittlungen in der Nachbarschaft bzw. am Arbeitsplatz können durchgeführt werden.

Weitere Maßnahmen stellen die richterliche Vernehmung des Zeugen (i. d. R. des Halters bzw. Fahrzeugverantwortlichen) sowie die Beantragung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens dar. Die Beauftragung eines Gutachters ist mit Kosten verbunden, die grundsätzlich durch den Betroffenen zu tragen sind.

Rund um Verwarnungen & Bußgelder

Was ist der Unterschied zwischen einer Verwarnung und einem Bußgeld?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben. Ein Verwarnungsgeld ist immer ein Angebot der Behörde, die geringfügige Ordnungswidrigkeit unbürokratisch und ohne weitere zusätzliche Kosten abzuhandeln. Das Verwarnungsgeld muss innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden, andernfalls gilt das Angebot als nicht angenommen. Es wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen, der mit zusätzlichen Kosten (Auslagen und Gebühren) verbunden ist.

Ein Bußgeld wird bei schwereren Verstößen verhängt. Es ist höher, kann Punkte in Flensburg und manchmal sogar ein Fahrverbot zur Folge haben. Ein Bußgeldverfahren ist formeller und mit mehr Konsequenzen verbunden.

Strafzettel an der Windschutzscheibe – was muss ich tun?

Der Strafzettel an der Windschutzscheibe weist Sie darauf hin, dass Sie verbotswidrig geparkt haben und deshalb gebührenpflichtig verwarnt wurden. Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren, sollten Sie sofort bezahlen. Zahlungsinformationen sind auf der Verwarnung mit Zahlungsaufforderung enthalten (Bankverbindung; Aktenzeichen).

Was passiert, wenn ich den Strafzettel (Verwarnung) verloren, nicht erhalten habe oder zum Zeitpunkt der Zusendung im Urlaub war?

Wenn der Bußgeldkatalog für den von Ihnen begangenen Verkehrsverstoß eine Verwarnung von höchstens 55 € vorsieht, kann ein „unbürokratisches“ Verwarnungsgeldangebot unterbreitet werden. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können in diesem vereinfachten Verfahren geahndet werden. Falls der im Verwarnungsgeldangebot festgesetzte Geldbetrag innerhalb von 14 Tagen bezahlt wird, ist die Verwarnung rechtswirksam und das Verfahren erledigt.

Kann diese Frist, egal aus welchen Gründen (z. B. Verlust oder urlaubsbedingter Abwesenheit) nicht eingehalten werden, wird von der Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem neben der Geldbuße die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die nochmalige Erteilung eines Verwarnungsgeldangebots ist rechtlich nicht vorgesehen.

Eine Verwarnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Betroffene damit einverstanden ist. Andernfalls ist ein förmliches Bußgeldverfahren einzuleiten, das dem Betroffenen eine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts ermöglicht.

Wie werden die Bescheide zugestellt?

Verfahren bei Briefversand

Die Schreiben im Verwarnungsgeldverfahren werden mit einem einfachen Brief versendet. Der ZV KVS Oberpfalz führt einen Nachweis über die versendeten Briefe.

Verfahren bei einem Bußgeldverfahren

Unsere Bescheide (Bußgeld-, Kosten- und Verwerfungsbescheid) werden im Inland mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Betroffene aus dem Ausland erhalten die Bescheide per Einschreiben mit Rückschein.

Ausgeführt wird die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Betroffenen. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen. Mit der Übergabe an ihn gilt der Bescheid als zugestellt. Wird die Annahme vom Adressaten verweigert, so ist der Bescheid in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Bei einer Annahmeverweigerung gilt der Bescheid als zugestellt.

Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, wird eine Ersatzzustellung in der Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben. In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person. In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Sind die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 Zivilprozessordnung – ZPO) erfolgen.

Niedergelegt wird im Allgemeinen in der Filiale der Deutschen Post oder der Postagentur vor Ort bzw. am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt bei dem Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung, wo der Bescheid drei Monate zur Abholung bereitgehalten wird. Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung, das Schriftstück als zugestellt gilt.

Es ist gleichgültig, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn der Einspruchsfrist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, wird der Tag der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.

Wie lange dauert es, bis ein Bescheid zugestellt wird?

In der Regel wird ein Bescheid innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach dem Verkehrsverstoß zugestellt. Die genaue Dauer kann jedoch variieren – etwa durch zusätzliche Ermittlungen, Feiertage oder wenn das Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen ist.

Wie hoch wird meine Geldbuße in etwa sein?

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und hängt von der Art und Schwere des Verstoßes ab. Für geringfügige Verstöße beginnt sie bereits bei wenigen Euro, bei schwereren Verstößen kann sie deutlich höher ausfallen und zusätzlich Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nach sich ziehen. Eine verbindliche Angabe erhalten Sie erst im Bußgeldbescheid.

Hier gelangen Sie zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog

Mit wenigen Klicks können Sie hier zudem das voraussichtliche Bußgeld sowie mögliche Punkte oder Fahrverbote berechnen – ganz unverbindlich.

Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid ignoriere?

Wer einen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht bezahlt oder keinen Einspruch einlegt, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Geldbuße zwangsweise eingetrieben, z. B. durch Mahnungen, Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen. Im schlimmsten Fall kann dies bis zur Kontopfändung oder Erzwingungshaft führen. Es lohnt sich also, rechtzeitig zu reagieren – entweder durch Zahlung oder fristgerechten Einspruch.

Kann ich Ratenzahlungen für ein Bußgeld beantragen?

Merken wir, dass jemand in finanziellen Schwierigkeiten ist, verzichten wir aus Gründen der Fairness zwar nicht auf die Forderung, versuchen aber gemeinsam eine Lösung zu finden. So vereinbaren wir zum Beispiel Stundung oder Ratenzahlungen mit den Schuldnern.

Wieso wurde in meinem Bußgeldbescheid eine höhere Geldbuße ausgesprochen als im Bußgeldkatalog vorgesehen ist?

Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist (bei einer lediglich fahrlässigen Begehung). In folgenden Fällen kann im Bußgeldbescheid, abweichend vom Bußgeldkatalog, die Geldbuße erhöht werden:

  • Voreinträge im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg
  • vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes
  • bei häufigen, immer wiederkehrenden Parkverstößen

Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für gewöhnliche Tatumstände. Weichen die Tatumstände vom Regelfall ab, kann auch von den Sätzen des Bußgeldkatalogs abgewichen werden.

Unter „Aus dieser Ordnungswidrigkeit ergibt sich folgende Entscheidung“ auf dem Bescheid können Betroffene den Grund der Erhöhung der Geldbuße finden.

Kann gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden?

Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist durch die Bußgeldstelle nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.

Erforderlich ist hierzu, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige bei Ihnen vorliegende besondere Ausnahmesituation darlegen.

Falls im Ausnahmefall die Bußgeldstelle von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollte, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid.

Kommt die Bußgeldstelle nach Würdigung Ihres Vorbringens zu dem Ergebnis, dass eine Rücknahme des Fahrverbotes nicht möglich ist, wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht ist dabei an die vorherige negative Entscheidung der Bußgeldstelle nicht gebunden, d. h. es kann unter eigener Würdigung Ihrer vorgebrachten Gründe selbst bestimmen, ob in dem Verfahren gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

Was passiert, wenn ich meine im Bußgeldbescheid festgelegte Strafe nicht (fristgerecht) bezahle?

Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße inklusive der Gebühren und Auslagen wird mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids (zwei Wochen nach Zustellung) zur Zahlung fällig.

Sollte die Zahlung nach einer Frist von weiteren zwei Wochen nicht bei uns eingegangen sein, leiten wir eine Zwangsvollstreckung ein.

Sollte eine zwangsweise Beitreibung nicht möglich sein, beantragt die Bußgeldstelle beim Amtsgericht Amberg die Anordnung der sogenannten Erzwingungshaft. Das bedeutet, dass beim Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht der Adressat des Bußgeldbescheids bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der offenen Forderung, sondern soll der Bezahlung den nötigen Nachdruck verleihen. Die Bußgeldstelle kann zudem weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

Wir empfehlen daher, den offenen Betrag rechtzeitig unter korrekter Angabe des Aktenzeichens zu begleichen, um weitere kostenpflichtige Maßnahmen – wie Mahnung, Vollstreckung und Erzwingungshaft – zu vermeiden.

Wenn der Betroffene nicht zahlen kann, muss er uns dies vor Ablauf der Zahlungsfrist mitteilen. Dabei muss begründet werden, weshalb die Zahlung nicht möglich ist. Entsprechende Nachweise wie Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheid etc. sind dabei zwingend notwendig.

Wenn der Betroffene innerhalb der zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Ist dies der Fall, so muss vorerst keine Zahlung getätigt werden.

Warum wurde die von mir überwiesene Geldsumme auf mein Konto zurücküberwiesen?

Wir überweisen alle Zahlungen zurück, die nicht eindeutig einem Aktenzeichen zugeordnet werden können.

Prüfen Sie daher immer, ob ihr Aktenzeichen (neunstellige Nummer) angegeben ist und ob alle Zahlen richtig getippt wurden.

Werden Bußgeldbescheide jetzt digital per E-Mail verschickt?

Nein, unsere Bußgeldbescheide werden per Post zugestellt. Das sorgt dafür, dass die Zustellung rechtssicher ist und Fristen eindeutig beginnen. Eine Zustellung per E-Mail ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Verfahren & Einspruch

Ist die Rücksendung der Anhörungs- und Zeugenfragebögen per Fax oder E-Mail möglich?

Ja, der Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen sowie die zu übermittelnden Daten können per Fax an Faxnummer: 09621 107-023 oder per E-Mail gesendet werden.

Was passiert, wenn ich keine Reaktion auf den Anhörungsbogen sende?

Der Anhörungsbogen ist dazu da, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. Er kann sich äußern – muss aber nicht. Sollte er sich nicht melden, wird nach Ablauf der Anhörungsfrist (10 Tage) ein Bußgelbescheid erlassen.

Kann das Beweisfoto beim ZV KVS Oberpfalz eingesehen werden?

Das Foto kann grundsätzlich bei uns nach Vorlage des Anhörungsbogens und eines gültigen Personalausweises kostenfrei eingesehen werden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Akteneinsicht oder Einsicht in einzelne Aktenbestandteile kann in unserer Dienststelle nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gewährt werden.

Zum Zwecke der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kann das vorhandene Bild dem Fahrzeughalter auch direkt übersandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft im Einzelfall der jeweilige Sachbearbeiter. Die Übersendung ist schriftlich oder telefonisch bei uns zu beantragen. Für Sie entstehen dabei keine Kosten.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeld nicht einverstanden bin?

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen, ab Zustellung des Bußgeldbescheids, unter Angabe des neunstelligen Aktenzeichens Einspruch oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingelegt werden. Dieser ist an folgende Anschrift zu richten:

ZV KVS Oberpfalz
Emailfabrikstraße 13
92224 Amberg

Entscheidend ist der fristgerechte Eingang Ihres Rechtsbehelfes beim ZV KVS Oberpfalz, nicht die fristgerechte Absendung.

Der Rechtsbehelf kann in folgenden Formen eingelegt werden:

  • mit einfachem Brief
  • per Fax

Der fristgerechte Einspruch hat zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Für Sie bedeutet das, dass die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) zunächst nicht bezahlt werden muss. Im Falle der Anordnung eines Fahrverbots ist dieses, bis auf Weiteres, nicht anzutreten.

Was passiert, nachdem ich einen fristgerechten Einspruch eingelegt habe?

Die Bußgeldstelle prüft das Verfahren nochmals auf seine Rechtmäßigkeit. Ist das Verfahren rechtmäßig, wird dies dem Betroffenen mitgeteilt. Zudem gewähren wir diesem eine Frist, um den Einspruch zurückzunehmen. Bei einer Einspruchsrücknahme wird der Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar. Nimmt der Betroffene den Einspruch nicht zurück, geben wir das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht ab. Ist das Verfahren nicht rechtmäßig, wird es von Seiten des ZV KVS Oberpfalz eingestellt und dies dem Betroffenen mitgeteilt.

Welche Folgen hat es, wenn ich meinen Einspruch zurücknehme?

Der Bußgeldbescheid wird sofort mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig und vollstreckbar. Entscheidend hierfür ist der Tag, an dem das Rücknahmeschreiben beim ZV KVS Oberpfalz eingeht. Es treten ggf. die weiteren festgesetzten Folgen (z. B. Fahrverbot, Punkte) ein.

Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird mit Eintritt der Rechtskraft zur Zahlung fällig.

Es wird Ihnen daher empfohlen, die offene Forderung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu begleichen, um weitere kostenpflichtige Maßnahmen (wie Mahnung, Vollstreckung und Erzwingungshaft) zu vermeiden.

Führerschein abgeben & Punkte in Flensburg

Wo muss ich meinen Führerschein abgeben?

Es ist möglich, den Führerschein bei der nächsten Polizeidienststelle in Verwahrung zu geben. Dadurch entstehen keine Nachteile für Sie, da die Verwahrdauer gleichbleibt. Dazu muss aber unbedingt der Bußgeldbescheid bei der Polizei vorgelegt werden.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit Ihren Führerschein bei uns abzugeben – dies kann per Post oder persönlich erfolgen.

Per Post: Bitte senden Sie hierzu Ihren Führerschein in Ihrem eigenen Interesse mittels Einschreiben unter Angabe des neunstelligen Aktenzeichens rechtzeitig – beachten Sie hierbei auch Wochenend- und Feiertage – an folgende Adresse:

ZV KVS Oberpfalz
Emailfabrikstraße 13
92224 Amberg

Sie erhalten dann vom ZV KVS Oberpfalz unverzüglich nach Eingang des Führerscheins ein Schreiben, in dem Sie über die Verwahrdauer des Führerscheines informiert werden. Beginn der Verwahrdauer ist der Eingang des Führerscheins beim ZV KVS Oberpfalz. Der Führerschein kann Ihnen nach Ablauf des Fahrverbots zugesendet werden.

Persönlich: Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns – unsere Öffnungszeiten finden Sie hier. Denken Sie bitte auch daran, dass Sie ab Abgabe des Führerscheins kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen.

Wo kann ich meine Punkte in Flensburg abrufen?

Ihre Punkte werden im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg zentral für alle Verkehrsverstöße, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, gespeichert. Nur diese Behörde kann daher eine gesicherte Aussage über Ihren derzeitigen Gesamtpunktestand erteilen.

Auf der Website des KBA erfahren Sie, wie Sie Ihre Punkte abfragen können.

Bitte beachten Sie, dass Punkte-Anfragen per E-Mail oder Telefon vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht berücksichtigt werden können.

Rund ums Parken

Wo bekomme ich eine Bewohnerparkbevorrechtigung (Anwohnerausweis)?

Der Ausweis wird von der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegeben.

Wann darf ich auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken?

Um auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken zu dürfen ist ein Sonderparkausweis für Behinderte mit Gehbehinderung oder blinde Menschen u.a. notwendig – der Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht ausreichend. Ein solcher Parkausweis kann in der Regel bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder beim Ordnungsamt der Stadt völlig unkompliziert und zügig beantragt werden.

Was mache ich, wenn der Parkautomat defekt ist?

Sollte ein Parkscheinautomat nicht funktionieren, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  1. Suchen Sie einen funktionierenden Automaten in der Nähe.
    Ein Umkreis von etwa 150 Metern gilt als zumutbar.
  2. Nutzen Sie – falls verfügbar – eine Park-App.
    Viele Parkplätze ermöglichen inzwischen den Ticketkauf bequem per Smartphone.
  3. Kein funktionierender Automat in der Nähe und keine App verfügbar?
    Stellen Sie Ihre Parkscheibe gut sichtbar auf die nächste volle halbe Stunde ein. Sie dürfen dann bis zur maximal erlaubten Parkdauer kostenfrei parken.

Wichtig: Ohne gültigen Parkschein oder korrekt eingestellte Parkscheibe riskieren Sie ein Verwarnungsgeld. Wenn möglich, melden Sie den Defekt über die Servicenummer auf dem Automaten – so helfen Sie auch anderen Verkehrsteilnehmern.

Wie stelle ich eine Parkscheibe ein?

Die Parkscheibe wird auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft eingestellt. Beispiel: Wird das Fahrzeug um 16:05 Uhr abgestellt, muss der Fahrer die Parkscheibe auf 16:30 Uhr stellen. Zudem muss die Parkscheibe von außen gut lesbar sein. Das Weiterdrehen der Parkscheibe nach Ende der erlaubten Parkzeit ist untersagt.

Motorrad und Motorroller: Ist ein Parkschein oder eine Parkscheibe zwingend notwendig?

Ja, eine Parkscheibe oder ein gültiger Parkschein ist auch für Motorräder und Motorroller vorgeschrieben. Der jeweilige Parknachweis muss gut sichtbar sein. Es gibt bereits spezielle Halterungen, die das Anbringen vereinfachen.