„MOMENT MAL“: TATORT RUHENDER VERKEHR

„Nur mal kurz“ auf dem Gehweg halten oder „für ein, zwei Minuten“ die Feuerwehranfahrtszone als Parkplatz benutzen – falsch parkende Autos können schnell zum Problem werden. Weshalb genau, erklären wir hier.

PARKEN AUF GEHWEGEN

Oft bedenken Autofahrer nicht, dass blockierte Gehwege immer wieder gefährliche Situationen heraufbeschwören: „Mütter mit Kinderwagen, Kinder, Rentner oder Menschen mit Behinderung kommen nicht an parkenden Autos vorbei und müssen auf die Fahrbahn ausweichen“, weiß Tommy Dörner, Leitung Ruhender Verkehr beim Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz. Zudem schränken widerrechtlich parkende Fahrzeuge häufig die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer ein. Die Folgen: abrupte Bremsmanöver oder Unfälle.

PARKEN IN EINER FEUERWEHRZUFAHRT

Grob fahrlässig ist auch das Halten in einer Feuerwehrzufahrt. Damit die Rettungskräfte im Ernstfall schnell zum Einsatzort gelangen, werden genau solche Zonen ausgewiesen. „Im Fall der Fälle kann ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug wertvolle Zeit und schlimmstenfalls sogar Menschenleben kosten“, sagt Erwin Gräml, Rettungsdienstleiter beim Bayerischen Roten Kreuz Amberg-Sulzbach. Dies belegt auch eine Studie des Deutschen Roten Kreuzes: Bei 80 Prozent aller Einsatzfahrten verlieren Rettungskräfte wertvolle Zeit – im Schnitt fünf Minuten – weil „kein Durchkommen“ möglich ist.

PARKEN AUF BEHINDERTENPARKPLÄTZEN

Auch Behindertenparkplätze werden häufig von Personen benutzt, die dazu gar nicht berechtigt sind – oft einfach nur, weil gerade kein anderer Parkplatz frei ist. Corinna Heider, Teamleiterin Ruhender Verkehr beim Zweckverband: „Menschen mit Behinderung sind dringend auf die für sie reservierten Parkmöglichkeiten angewiesen – schließlich können sie einen normal breiten Parkplatz mit Rollstuhl oder Rollator nicht benutzen oder müssen Angst haben, dass ihnen jemand die Türe zuparkt.“

PARKEN IM KREUZUNGSBEREICH

Risiken birgt es auch, wenn ein Fahrzeug direkt an einer Kreuzung geparkt wird. Andere Verkehrsteilnehmer können so nur schwer die Einmündungen befahren beziehungsweise einsehen und dadurch andere Autos oder Fußgänger übersehen. Das Gesetz verlangt deshalb, einen Abstand von mindestens fünf Metern bis zur Kreuzung einzuhalten.